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Hier die aktuellen Neuigkeiten der Woche aus dem Bereich eCommerce und Fulfillment zusammengefasst von emoose.
Diese Woche halten wir für dich wichtige Updates bereit, die deine Prozesse und die rechtliche Sicherheit deines Online-Geschäfts betreffen. Erfahre, wie Amazon Business mit neuen KI-Tools das B2B-Fulfillment effizienter macht und welche verschärften Anforderungen in Kürze für „Buy Now, Pay Later“-Angebote gelten. Wir klären außerdem essenzielle Rechtsfragen rund um Retouren, von der Wahl des Versanddienstleisters bis zur korrekten Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung, und zeigen dir, wie Amazon die Prime-Kriterien für das Weihnachtsgeschäft lockert. Bleib informiert, um wettbewerbsfähig und rechtssicher zu agieren.
Flexiblere Prime-Lieferkriterien: So meistern Händler das Weihnachtsgeschäft 2025 bei Amazon
Das Weihnachtsgeschäft ist für jeden Händler die umsatzstärkste, aber auch logistisch anspruchsvollste Zeit. Deshalb hat Amazon angekündigt, die Anforderungen an das Prime-Programm für Verkäufer (SFP – Seller Fulfilled Prime) in den wichtigen europäischen Märkten, darunter Deutschland, vorübergehend anzupassen. Die Änderungen gelten im Zeitraum vom 2. November 2025 bis zum 10. Januar 2026 und berücksichtigen die hohen Paketvolumina und die potenziellen Verzögerungen, die traditionell in der Hochsaison auftreten können. Du als Händler erhältst dadurch etwas mehr Spielraum, um die Prime-Berechtigung beizubehalten, ohne bei den gewohnt hohen Service-Standards einzubüßen.
Konkret lockert Amazon die Kriterien für die geforderte Liefergeschwindigkeit und die Rate pünktlicher Lieferungen. Bei niedrigpreisigen Artikeln und Artikeln in Standardgröße musst du beispielsweise nicht mehr ganz so hohe prozentuale Anteile deiner Bestellungen innerhalb der kürzesten Zeitfenster (z.B. zwei Tage im Inland) liefern, wie es außerhalb der Hochsaison der Fall ist. Für Inlandssendungen von Standardpaketen ist nun ein etwas geringerer Prozentsatz erforderlich, um die superschnellen Lieferversprechen einzuhalten. Auch bei Sendungen von Übergröße und Extragröße gelten angepasste, pragmatischere Anforderungen, ebenso wie im grenzüberschreitenden Versand. Für dich bedeutet das, dass du deine Logistikplanung etwas entspannter angehen kannst, da Amazon die gestiegenen Herausforderungen im gesamten Transportnetzwerk anerkennt.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Vergabe des Prime-Logos. Hier aktualisiert Amazon in Märkten wie Deutschland den Schwellenwert für die Liefergeschwindigkeit. Um das begehrte Prime-Logo zu erhalten, müssen deine schnellsten Angebote nun eine neue, leicht angepasste Liefergeschwindigkeitsschwelle einhalten. In Deutschland und Spanien erhalten die schnellsten 85 Prozent der Prime-berechtigten Angebote das Prime-Logo, in Frankreich sind es 80 Prozent.
Diese temporären Anpassungen sollen sicherstellen, dass du auch bei hoher Nachfrage Prime-Mitgliedern ein hervorragendes Einkaufserlebnis bieten kannst, ohne dass deine Kontobewertung unnötig leidet. Prüfe aber unbedingt die genauen, detaillierten Anforderungen für deine spezifischen Produktkategorien und Versandrouten in deinem Seller Central-Konto. Es ist entscheidend, dass du deine Versandvorlagen entsprechend anpasst und mit deinen Versanddienstleistern eng zusammenarbeitest, um die leicht abgemilderten, aber immer noch sehr anspruchsvollen Prime-Vorgaben bestmöglich zu erfüllen. So sicherst du dir auch im umsatzstärksten Quartal die Sichtbarkeit und das Vertrauen, das das Prime-Logo mit sich bringt.
KI revolutioniert den Unternehmenseinkauf: Amazon Business stellt neue Tools in Partnerschaft mit AWS und Deloitte vor
Als B2B-Unternehmen weißt du, wie komplex und zeitintensiv die Beschaffung sein kann. Amazon Business hat hier einen wichtigen Schritt nach vorne gemacht und auf der „Reshape“-Konferenz eine neue Suite von KI-gestützten Tools vorgestellt, die den Unternehmenseinkauf grundlegend verändern sollen. Das Ziel ist klar: Prozesse optimieren, Kosten senken und die Effizienz deines Einkaufs hebeln.
Das zentrale neue Feature ist der „Amazon Business Assistant“. Dieses kostenlose, auf generativer KI basierende Tool, das AWS Bedrock nutzt, fungiert als dein interaktiver Einkaufsberater. Du kannst dem Assistant Fragen zu deinem Bedarf stellen und er liefert dir kontextbezogene Empfehlungen. Er hilft dir nicht nur dabei, günstigere oder passendere Produkte zu finden, basierend auf deinem bisherigen Kaufverhalten und deinen Kontoeinstellungen, sondern automatisiert auch administrative Aufgaben und identifiziert Optimierungspotenziale. Du findest den Assistenten als Chat-Symbol am unteren rechten Bildschirmrand, bereit, dir beim Konfigurieren deines Unternehmenskontos oder beim Suchen nach schwer zu findenden Artikeln zu helfen.
Für zahlende Business Prime-Mitglieder gibt es zusätzlich zwei mächtige Analyse-Funktionen. „Savings Insights“ analysiert deine bisherigen Ausgaben und zeigt in einem übersichtlichen Dashboard automatisch Einsparpotenziale auf. Die KI schlägt dir konkret vor, wo du Mengenrabatte nutzen, alternative Anbieter in Betracht ziehen oder zu größeren Verpackungseinheiten wechseln könntest, um Geld zu sparen. Daneben gibt es das „Spend Anomaly Monitoring“ für Business Prime Enterprise-Kunden. Dieses Dashboard überwacht deine Einkaufsdaten in Echtzeit und erkennt untypische Ausgabenmuster – zum Beispiel unerwartet hohe Tagesausgaben oder den Versuch, Freigabeprozesse durch das Aufteilen von Bestellungen zu umgehen. Das Tool hilft dir, verschwenderische oder potenziell betrügerische Ausgaben frühzeitig zu identifizieren, ohne dass du starre Kontrollmechanismen einführen musst.
Darüber hinaus kündigte Amazon Business in strategischer Partnerschaft mit AWS und Deloitte zwei spezialisierte KI-Lösungen für Industriekunden an. Diese richten sich insbesondere an Unternehmen aus der Fertigung und der Energieversorgung. Die Tools nutzen prädiktive Analysen, um Lieferkettenunterbrechungen und Materialengpässe vorherzusagen. So kannst du ab 2026 proaktiv Bestände umverteilen oder kritische Teile schneller nachbestellen. Für dich als Fulfillment-Dienstleister oder Großhändler bedeutet diese Entwicklung, dass sich der B2B-Einkauf weiter digitalisiert und automatisierte Schnittstellen zu deinen Systemen immer wichtiger werden, um die Effizienzanforderungen deiner Geschäftskunden zu erfüllen.
BNPL-Regulierung 2026: Das musst du über die neuen Pflichten bei „Buy Now, Pay Later“ wissen
Die Zahlungsoption „Buy Now, Pay Later“ (BNPL) ist bei deinen Kunden beliebt, wird aber rechtlich bald deutlich strenger reguliert. Die neue EU-Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 bringt eine tiefgreifende Änderung mit sich: Künftig werden auch BNPL-Angebote – selbst wenn sie zins- und gebührenfrei sind oder sich auf Kleinstbeträge beziehen – rechtlich als reguläre Verbraucherkredite behandelt. Das ist eine große Umstellung, die Transparenz und Verbraucherschutz deutlich erhöht, aber auch neue Pflichten für dich als Händler und deinen BNPL-Anbieter nach sich zieht.
Die Richtlinie muss bis zum 20. November 2025 in nationales Recht umgesetzt werden, die neuen Regeln gelten dann ab dem 20. November 2026. Du musst dich also frühzeitig vorbereiten. Das Wichtigste für dich ist, dass Zahlungsdienstleister künftig umfassende Bonitätsprüfungen (Kreditwürdigkeitsprüfungen) durchführen müssen, bevor sie deinen Kunden diese Zahlungsart anbieten. Das schließt auch Kleinstkredite bis 200 Euro und kurze Zahlungsfristen bis zu drei Monaten ein. Für deine Kunden bedeutet dies mehr Schutz vor Überschuldung, aber möglicherweise auch, dass spontane Käufe durch die Prüfung verzögert werden oder bei negativer Bonität abgelehnt werden.
Für dich als Händler ist entscheidend, dass die rechtlichen Informationspflichten, die mit Verbraucherkrediten einhergehen, eingehalten werden. Du musst sicherstellen, dass die BNPL-Anbieter, mit denen du zusammenarbeitest, diese verschärften Anforderungen erfüllen. Dazu gehört auch das gesetzliche Widerrufsrecht für den Kreditvertrag selbst, das Verbraucher innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen ausüben können.
Auch die Werbung für BNPL-Angebote wird reguliert. Künftig müssen Warnhinweise wie „Achtung! Kreditaufnahme kostet Geld!“ klar und auffällig platziert werden, selbst wenn das Angebot vermeintlich zinsfrei ist. Darüber hinaus wird die Meldung von Zahlungsverzügen an Auskunfteien wie die SCHUFA voraussichtlich standardisiert und ausgeweitet. Dies bedeutet, dass die Nutzung von BNPL eine größere Rolle für die Bonität deiner Kunden spielen kann. Die neuen Vorschriften bedeuten zwar mehr Aufwand für dich und deine Payment-Partner, bieten aber letztlich eine solidere rechtliche Basis und erhöhen das Vertrauen der Verbraucher in diese Zahlungsform, indem sie das Risiko der schleichenden Überschuldung reduzieren.
Retoure: Du darfst deinem Kunden den Versanddienstleister nicht vorschreiben
Du trägst das Risiko, doch dein Kunde hat die Wahl – so lautet kurz gesagt die Rechtslage bei Retouren im Rahmen des gesetzlichen Widerrufsrechts. Als Online-Händler trägst du grundsätzlich das Transportrisiko für die Rücksendung der Ware nach einem Widerruf. Das bedeutet, wenn das Paket auf dem Rückweg verloren geht oder beschädigt wird, trägst du den Schaden und musst dem Kunden den Kaufpreis erstatten, sofern dieser den Versand belegen kann. Gerade weil du das Risiko trägst, neigst du vielleicht dazu, einen bestimmten, vertrauenswürdigen Versanddienstleister vorschreiben zu wollen.
Genau das ist dir jedoch nicht gestattet. Dein Kunde hat die freie Wahl, welchen Versanddienstleister er für die Rücksendung nutzt. Die Organisation des Rückversands liegt in der Verantwortung des Verbrauchers, und du darfst sein Widerrufsrecht nicht durch die Vorgabe eines bestimmten Unternehmens oder einer bestimmten Versandart einschränken. Du kannst auch nicht pauschal verlangen, dass die Rücksendung als versichertes Paket erfolgen muss.
Dennoch hat dein Kunde nicht die sprichwörtliche Narrenfreiheit. Er ist verpflichtet, die Rücksendung in einer angemessenen und für die Ware üblichen Weise zu organisieren. Ein Beispiel: Ein teures technisches Gerät oder ein Schmuckstück im Wert von mehreren Hundert Euro darf nicht einfach unversichert als Großbrief verschickt werden, nur weil es theoretisch in einen Umschlag passt. Hier muss der Kunde eine Versandart wählen, die dem Wert und der Beschaffenheit der Ware entspricht.
Als Händler kannst du deinen Kunden zwar klar und deutlich auf einen von dir präferierten Versanddienstleister hinweisen, indem du beispielsweise ein Rücksendeetikett bereitstellst. Das ist sogar ratsam, da du so nicht nur die Kontrolle über die Versandkosten behältst, sondern auch den gesamten Retourenprozess effizienter steuern kannst. Entscheidend ist aber, dass du diese Empfehlung oder Bereitstellung nicht als verbindliche Vorschrift formulierst. Falls dein Kunde sich für einen anderen Dienstleister entscheidet, ist dies sein gutes Recht, solange der gewählte Versandweg angemessen ist und der Kunde im Zweifelsfall den Einlieferungsbeleg vorweisen kann. Achte darauf, dass deine Rücksendehinweise diese Freiheit des Kunden klar widerspiegeln, um Abmahnungen zu vermeiden.
Rücksendestreitigkeiten: Muss dein Kunde ein selbst erstelltes Retourenlabel bezahlen?
Im E-Commerce ist die Retourenabwicklung ein ständiger Kostenfaktor. Rechtlich gesehen trägt dein Kunde seit 2014 grundsätzlich die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware nach einem Widerruf. Das gilt aber nur, wenn du ihn in der Widerrufsbelehrung korrekt über diese Kostentragungspflicht informiert hast. Viele Händler übernehmen die Rücksendekosten jedoch freiwillig als Serviceleistung, um die Kaufentscheidung zu erleichtern und die Kundenzufriedenheit zu steigern.
Wenn du die Kosten für die Rücksendung freiwillig übernimmst, stellst du deinen Kunden in der Regel ein vorfrankiertes Retourenlabel zur Verfügung. Das ermöglicht dir, den Versanddienstleister zu steuern und die Kosten pro Paket zu optimieren, da du von deinen eigenen Konditionen profitierst. Doch was passiert, wenn dein Kunde diese Option ignoriert und die Ware auf eigene Faust – möglicherweise mit einem teureren, selbst gekauften Label – zurückschickt?
Hier gilt: Du bist nicht verpflichtet, deinem Kunden mehr zu erstatten, als die Kosten betragen hätten, die dir durch die Nutzung deines eigenen, bereitgestellten Rücksendeetiketts entstanden wären. Falls du kein Label bereitgestellt hast, aber die Kostenübernahme zugesagt hast, musst du die Kosten des Kunden erstatten, allerdings nur in Höhe der günstigsten, zumutbaren Standardversandkosten. Wenn der Kunde also einen teureren Express- oder Spezialversand wählt, ist er selbst für die Differenz verantwortlich.
Für dich ist es ratsam, in deinen Rücksendehinweisen klar zu kommunizieren, dass du die Kosten nur dann vollständig übernimmst, wenn das von dir zur Verfügung gestellte Retourenlabel verwendet wird. Du solltest den Kunden darauf hinweisen, dass er bei Nutzung eines eigenen Labels nur die Kosten bis zur Höhe der von dir angebotenen Standardrücksendung erstattet bekommt, vorausgesetzt, du hast die Kostenübernahme überhaupt zugesagt. Nur wenn dein Kunde nachweisen kann, dass dein angebotener Service in seinem Fall unzumutbar war, könnten höhere Kosten fällig werden. Eine transparente und klare Kommunikation im Retourenprozess vermeidet Streits und hilft dir, deine Logistik- und Fulfillment-Kosten im Griff zu behalten.
E-Mail-Marketing ohne aktive Zustimmung: Das EuGH-Urteil eröffnet neue Spielräume
Gerade im Online-Marketing sind die Regeln zur E-Mail-Werbung extrem streng, meist musst du das Double-Opt-in deiner Kunden einholen. Ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 13. November 2025, C‑654/23) bringt nun eine wichtige Klarstellung und schafft unter bestimmten Bedingungen neue Möglichkeiten für dich, Werbe-E-Mails auch ohne eine explizite aktive Einwilligung zu versenden.
Im Kern befasste sich der EuGH mit der Frage, ob du Werbe-E-Mails versenden darfst, wenn ein sogenanntes „Nutzungsverhältnis“ vorliegt, auch wenn dieses kostenlos ist (Freemium-Modell). Das Gericht hat klargestellt, dass die Registrierung für ein kostenloses Angebot, bei dem der Kunde seine E-Mail-Adresse angibt, bereits als eine Form des „Verkaufs von Produkten oder Dienstleistungen“ im weiteren Sinne gewertet werden kann. Das ist deshalb entscheidend, weil die E-Privacy-Richtlinie hier eine Ausnahme vorsieht: Wenn du die E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit einem Verkauf erhältst, darfst du sie für die Direktwerbung für ähnliche eigene Produkte oder Dienstleistungen nutzen.
Für dich als Online-Händler oder Plattformbetreiber bedeutet dies, dass du Newsletter oder Produkthinweise an registrierte Nutzer senden kannst, ohne jedes Mal eine separate, aktive Zustimmung nach DSGVO zu benötigen – sofern du drei zentrale Bedingungen erfüllst: Erstens, es muss ein gültiges Nutzungs- oder Kaufverhältnis bestehen. Zweitens, die beworbenen Produkte oder Dienstleistungen müssen deinen ursprünglich erworbenen oder registrierten Angeboten ähneln. Drittens und absolut zwingend: Du musst den betroffenen Personen jederzeit, klar und deutlich die Möglichkeit geben, der Verwendung ihrer E-Mail-Adresse zu widersprechen (Opt-out), und zwar sowohl bei der Erhebung als auch in jeder einzelnen Werbemail.
Trotz dieser erfreulichen Klarstellung durch den EuGH musst du weiterhin die nationalen Gesetze, insbesondere das deutsche Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 7 Abs. 3 UWG), im Blick behalten. Dieses ist in der Auslegung traditionell strenger und fordert eine bestehende „Kundenbeziehung“, die oft einen tatsächlichen Kauf voraussetzt. Dennoch bietet das EuGH-Urteil dir eine Argumentationshilfe, um deine Bestandskundenbasis im Rahmen deines digitalen Marketings effizienter und rechtssicherer anzusprechen.
Rechtssicherheit im Widerruf: Ist die Telefonnummer in deiner Belehrung Pflicht?
Die Widerrufsbelehrung ist einer der sensibelsten Texte in deinem Online-Shop, und jede Unklarheit kann zu teuren Abmahnungen führen. Immer wieder stellt sich die Frage: Musst du zwingend deine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung angeben?
Jüngst sorgte eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 25.02.2025, Az. VIII ZR 143/24) für Verwirrung. Darin stellte das Gericht klar, dass das Fehlen einer Telefonnummer in der Belehrung nicht automatisch dazu führt, dass sich die Widerrufsfrist für den Kunden verlängert. Viele interpretierten dies als Freifahrtschein, die Telefonnummer künftig wegzulassen.
Doch das ist ein Trugschluss und birgt erhebliche Risiken für dich. Die genannte BGH-Entscheidung befasste sich ausschließlich mit der Frage der Fristverlängerung. Sie hob jedoch nicht die ältere, wettbewerbsrechtliche Rechtsprechung auf, die für dich als Online-Händler von viel größerer Bedeutung ist. Frühere BGH-Urteile (z. B. von 2020 und 2021) haben bereits festgestellt, dass du wettbewerbswidrig handelst, wenn du eine verfügbare Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung weglässt.
Der Grund ist simpel: Der Gesetzgeber verlangt im Rahmen der Informationspflichten, dass du deinen Kunden umfassend über die Möglichkeiten zur Ausübung des Widerrufsrechts informierst. Das gesetzliche Muster für die Widerrufsbelehrung sieht die Angabe von Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer ausdrücklich vor. Durch die Nutzung des Musters erfüllst du deine Informationspflichten gesetzeskonform.
Um Wettbewerbsverstöße zu vermeiden und Abmahnungen vorzubeugen, gilt für dich weiterhin die dringende Empfehlung: Wenn du als Händler eine Telefonnummer für die Kommunikation mit deinen Kunden bereithältst – und das ist in den meisten Fällen so – dann muss diese auch zwingend in deiner Widerrufsbelehrung aufgeführt werden. Nur so stellst du sicher, dass deine Belehrung den gesetzlichen Anforderungen entspricht und du deinen Kunden alle notwendigen Kontaktmöglichkeiten an die Hand gibst, um ihr Widerrufsrecht auszuüben. Das Weglassen ist ein unnötiges Risiko, das du leicht vermeiden kannst.

